Es ist, vereinfacht gesagt, verboten, den höchstpersönlichen Lebensbereich eines Menschen darzustellen. Ausnahmen dazu kommen durch die „Selbstöffnung“. Was das Ganze mit Potenzmitteln zu tun hat, erklärt Rechtsanwalt Peter Zöchbauer.
Wien – Aus Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wird unter anderem das Recht auf Achtung der Privatsphäre abgeleitet. Dabei handelt es sich um eine „legitime Kommunikationsbarriere, bei der es auf die Wahrheit oder Unwahrheit der Äußerung nicht ankommt, weil auch die sachlich richtige Information über private Befindlichkeiten den Eingriff in dieses Recht darstellen kann“, wie Walter Berka in seiner Habilitationsschrift betont hatte. Dieser verfassungsrechtlich vorgezeichnete Schutz vor Indiskretionen soll einen autonomen Bereich der privaten Lebensgestaltung sichern, schreibt Medienanwalt Peter Zöchbauer in der aktuellen
„Journalist:in“.
Auf diese verfassungsrechtlichen Vorgaben nehmen mehrere einfach gesetzliche Normen Bedacht. Die Zentralbestimmung des medienrechtlichen Persönlichkeitsschutzes ist freilich Paragraf 7 Mediengesetz. Sie gewährt dem Privatleben einen selbstständigen Schutz. Demnach ist es, vereinfacht gesagt, verboten, den höchstpersönlichen Lebensbereich eines Menschen darzustellen oder zu erörtern, wenn dies geeignet ist, den Betreffenden in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Der Schutzumfang des höchstpersönlichen Lebensbereichs ist eine der Grundfragen des österreichischen Medienrechts. Dazu hat sich mittlerweile eine gängige Definition entwickelt: Zum höchstpersönlichen Lebensbereich zählen all jene Umstände, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität im besonderen Maße berührt.
Die Beispiele für Angelegenheiten des höchstpersönlichen Lebensbereichs sind vielfältig … Selbst privates Handeln in öffentlichen Räumen kann vom höchstpersönlichen Lebensbereich erfasst sein …
Doch der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs ist nicht absolut. Er ist disponibel … Wer beispielsweise in einem Interview private Details der Familienplanung preisgibt, nimmt dieses Thema aus seinem höchstpersönlichen Lebensbereich aus, so dass darüber auch Medien – jedenfalls bis auf Weiteres – berichten dürfen.
Dieser Grundsatz wurde jüngst zu medienrechtlichen Anträgen eines ehemaligen Spitzenpolitikers angewendet: Einige Medien hatten berichtet, dass ein früherer Spitzenpolitiker – angeblich auf Kosten der Partei, der er früher angehört hat – „Potenzmittel“ konsumiert hat. Wenn nun freilich der Betroffene diesen Umstand selbst vorab in seinem öffentlich einsehbaren „Facebook-Account“ thematisiert hat, so verlässt er damit den öffentlichkeitsabgewandten Indiskretionenschutz.
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