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News / Ferdinand Wegscheider verletzte Objektivitätsgebot
Ferdinand Wegscheider (Foto: Screenshot Servus TV)
06.05.2026   News
Ferdinand Wegscheider verletzte Objektivitätsgebot
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in vier seiner Sendungen auf Servus TV Übertretungen gegen das Objektivitätsgebot fest.
Salzburg - ServusTV hat mit der Sendung „Der Wegscheider“ während der Pandemie gegen das Objektivitätsgebot des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes verstoßen. Eine Entscheidung der Medienbehörde KommAustria aus 2022 wurde vom Bundesverwaltungsgericht nun großteils bestätigt.
 
Der damalige Intendant von Servus TV Ferdinand Wegscheider befasste sich einst mit der Coronavirus-Pandemie und der Covid-Impfung. ServusTV hatte die Sendung von Wegscheider als Satire bezeichnet und argumentierte, dass das Objektivitätsgebot des Audiovisuellen Mediengesetzes hier nicht anzuwenden sei.
 
Diese Auffassung aber teilt das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nicht. Es handle sich um keine reine Satiresendung, sondern um eine „stark meinungsorientierte Kommentierung des Geschehens mit bloß satirischer Note“, weswegen die Sendung an den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu messen sei.
 
Im Rahmen von 2021 ausgestrahlten Sendungen wurde laut Bundesverwaltungsgericht gegen das Objektivitätsgebot etwa mit einer Aussage über Ivermectin verstoßen. Wegscheider sagte in der Sendung, dass das Mittel „in vielen Ländern auch erfolgreich gegen das Covid-19 Anwendung“ finde. Laut dem Gericht gebe es dafür aber keine hinreichende Faktenbasis. Offizielle Stellen sprachen sich gegen eine Verwendung von Ivermectin zur Behandlung von Covid-19 aus und warnten vor Nebenwirkungen.
 
Ein weiterer Verstoß lag laut Bundesverwaltungsgericht mit der Aussage vor, wonach die Bundesregierung ihre Entscheidungen „allen Ernstes auf Basis der Vorhersagen und Mutmaßungen von ein paar Simulationsforschern trifft, deren Prognosen in all der Zeit noch kein einziges Mal gestimmt haben“. Die Grenzen sachlicher Kritik seien damit überschritten worden.
 
Auch die Äußerung von Wegscheider über ein „Genspritzmittel mit Notzulassung“ verstieß gegen das Gesetz, so das Bundesverwaltungsgericht. Nicht aufgrund des Begriffs „Genspritzmittel“, sondern in seiner Verbindung mit der irreführenden Darstellung einer „Notzulassung“. Eine tatsachenwidrige Behauptung liege auch darin vor, dass ungeimpften Personen der universitäre Zugang generell verwehrt werde.
 
In ein paar weiteren Punkten wurde ServusTV, das Beschwerde gegen die KommAustria-Entscheidung eingelegt hatte, vom Bundesverwaltungsgericht Recht gegeben.  


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