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News / „Der Like-Button auf Facebook ist eine scharfe Waffe“
R. Kerschbaumer (Foto: Kerschbaumer)
27.08.2026   Journalismus
„Der Like-Button auf Facebook ist eine scharfe Waffe“
Medienanwalt Robert Kerschbaumer über Zustimmung im Netz.
Warum kann jemand zivil- und medienrechtlich belangt werden, wenn er einen beleidigenden Beitrag auf Facebook lediglich liked, also mit einem Daumen nach oben versieht? Diese Frage beschäftigt gerade alle, die einen öffentlichen Facebook-Account oder einen privaten mit mehr als 150 Followern haben. Weil ein Like ein Trigger für den Algorithmus ist, den Beitrag also mehr Usern zugänglich macht, erklärt Medienanwalt Robert Kerschbaumer aus Lienz.
 
Er sorgte zuletzt für Aufmerksamkeit, weil er gegen Personen vorgeht, die beleidigende Kommentare geliked haben. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Account, auf dem der Beitrag zunächst veröffentlicht wurde, sehr wenige Follower hat. Denn mit dem Liken durch einen User mit höherer Reichweite sei der Beitrag auch für die Follower dieses Users sichtbar. Zudem handle es sich beim Liken zivilrechtlich um die „Förderung des unmittelbaren Täters“, um „Applaus im digitalen Raum“, wie es Kerschbaumer nennt.
 
Der Verfasser des Beitrags werde somit in seinem Verhalten bestärkt. Diese Gesetze, die seit der Novelle des Medien rechts 2005 gelten, nicht zu kennen, sei irrelevant. „Wenn Sie im Straßenverkehr Regeln überschreiten, hat das auch Konsequenzen – unabhängig davon, ob Sie die Regeln kennen oder nicht“, sagt Kerschbaumer. Und stellt klar: „Der Like-Button auf Facebook ist – wie jedes digitale Endgerät – kein Spielzeug, sondern eine scharfe Waffe, mit der man den Ruf eines Menschen ruinieren kann. Das muss in die Köpfe der Bevölkerung.“
 
Daher sei auch das Argument unzulässig, wonach ein Like nur als Kenntnisnahme eines Beitrags verstanden werden könne, nicht als Zustimmung. Aber genau das, nämlich eine Zustimmung und Bestärkung, sei ein Like. Er bleibe bei dieser Rechtsmeinung, obwohl der Oberste Gerichtshof (OGH) jüngst in einem zivil rechtlichen Fall entschied, dass ein Like nicht automatisch eine Zustimmung zu allen Aspekten der Äußerung eines Dritten bedeute. Es komme nämlich immer auf den Kontext an. Hass im Netz werde durch die OGH-Entscheidung nicht zulässig. Er werde nur teurer, mühsamer und langwieriger zu bekämpfen. Ähnlich eindeutig sei die Rechtslage...(lesen Sie die Fortsetzung in der aktuellen "Journalist:in").
 
(K. Baltaci)


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